Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist bei einer als Betreuungskraft im Alten- und Pflegeheim tätigen Person grundsätzlich möglich. Allerdings kann eine Anerkennung nach einem Urteil des SG Augsburg (Urteil vom 17.11.2022 – S 18 U 65/22) nur erfolgen, wenn eine beruflich bedingte Ansteckung, also der Kontakt mit an Covid19 erkrankten Patienten oder Kollegen im beruflichen Zusammenhang, im Vollbeweis nachgewiesen ist. Die reine Möglichkeit einer beruflich bedingten Ansteckung genüge nicht.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.