Schaut sich ein Arbeitnehmer ein Fußballspiel auf seinem dienstlichen Computer an, kann er auch dann abgemahnt werden, wenn dies nur für 30 Sekunden geschieht. Während dieses Zeitraums habe er seine Arbeitsleistung nicht erbracht, entschied das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 28.08.2017 (Az.: 20 Ca 7940/16).
Der Kläger ist ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers. Er wurde vom Arbeitgeber abgemahnt, weil er während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball geschaut hatte. Mit seiner Klage begehrte er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung sei gerechtfertigt, der Kläger habe erwiesenermaßen für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht.
Fazit: Eine harte Strafe zwar, aber bei eindeutigen Vorgaben im Betrieb die richtige Konsequenz.