1. Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte – im Einvernehmen mit dem Kind – mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt.
2. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie bspw. für Stromkosten oder Studiengebühren.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2016 – L 4 AS 22/15, BeckRS 2016, 124463
Besprochen von RA Joachim Schwede in NZFam 2017, 822.