Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben nach einem Urteil des BAG vom 24.06,2021 (5 AZR 505/20) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch ein Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann z.B. darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Die ausführlicher Pressemitteilung des BAG findet sich hier.
Hinweis von RA Joachim Schwede: Früher oder später war eine solche Entscheidung zu erwarten. Auf die vielen Haushalte, die mit solchen Betreuungsmodellen arbeiten, kommen jetzt unwägbare Risiken zu, die in hohe Nachzahlungen münden können.