BAG: Schwerbehinderter muss bei einer Bewerbung auf zwei gleiche Stellen nur einmal eingeladen werden

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber, der sich bei einem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber in­tern auf zwei Stel­len mit iden­ti­schem An­for­de­rungs­pro­fil be­wirbt, muss nur ein­mal zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den wer­den, wenn das Aus­wahl­ver­fah­ren nach iden­ti­schen Kri­te­ri­en durch­ge­führt wird und eine Ver­tre­te­rin der für die Be­set­zung bei­der Stel­len zu­stän­di­gen Re­gio­nal­di­rek­ti­on den je­weils ge­bil­de­ten Aus­wahl­kom­mis­sio­nen an­ge­hört, so urteilte das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 25.06.2020 (Az. 8 AZR 75/19).

Was war geschehen?

Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.

BAG: Grundsätzlich ist die Einladung erforderlich – ein Gespräch reicht jedoch aus

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schulde ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar müsse der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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