LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Fasst ein Mit­ar­bei­ter erst einer Kol­le­gin und dann sich selbst in den Schritt mit der an­schlie­ßen­den Äu­ße­rung, da tue sich etwas, recht­fer­tigt dies auch nach 16-jäh­ri­ger be­an­stan­dungs­frei­er Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit die frist­lo­se Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­se, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln mit seinem Ur­teil vom 19.06.2020 (Az. 4 Sa 644/19).

Was war geschehen?

Der Kläger war bei der Beklagten seit 16 Jahren in der Produktion beschäftigt. Im März 2019 wandte sich eine Kollegin an die Personalleiterin mit dem Vorwurf, der Kläger habe sie im November 2018 in der oben geschilderten Art und Weise sexuell belästigt. Nach Anhörung des Klägers, der den Vorwurf bestritt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Aufgrund einer Strafanzeige der Kollegin erging gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, der mittlerweile rechtskräftig ist.

LAG: Verhalten der Kollegin war nicht widersprüchlich

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage nach Vernehmung der Kollegin abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG Köln nun vom LAG Köln bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LAG im Wesentlichen die vom ArbG Siegburg vorgenommene Beweiswürdigung nachvollzogen und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere hat es kein widersprüchliches Verhalten der Belastungszeugin in dem Umstand gesehen, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber gewandt hatte.

Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung hat das LAG eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Kläger nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass die Beklagte sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei der Beklagten der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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