BAuA sieht Nachholbedarf beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Lediglich 40 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten ein Angebot zur betrieblichen Wiedereingliederung, wenn sie mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig waren. Davon nehmen mehr als zwei Drittel (68 %) das Angebot wahr. Dies ergibt eine Auswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018.

Seit 2004 verpflichtet das Sozialgesetzbuch (SGB) IX Arbeitgeber dazu, ihren Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Damit soll weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden. In der repräsentativen BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung machten rund 18.000 abhängig Beschäftigte Angaben zur ihren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Dauer von mindestens 30 Tagen wurde erstmals gefragt, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten und in Anspruch genommen wurde. Rund acht Prozent der Befragten gaben Ausfallzeiten von mehr als sechs Wochen an. Nur etwa vier vom zehn Betroffenen erhielten ein Angebot für das BEM . Dieses nahmen mehr als zwei von drei Befragten (68 %) an. Somit nahm nur jeder vierte potenziell Berechtigte das Angebot zur Wiedereingliederung in Anspruch.

BEM setzen eher größere Betriebe, der öffentliche Dienst und die Industrie um. So bieten Betriebe mit mindestens 250 Beschäftigten häufiger ein BEM an als kleinere (50 % vs. 36 %). Am häufigsten erhielten Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein Angebot, gefolgt von Beschäftigten in der Industrie. Zudem deuten die Ergebnisse darauf hin, dass Betriebe das BEM am ehesten umsetzen, die sich bereits für die Gesundheit ihrer Beschäftigten engagieren. Faktoren, wie Vorgesetzte, die durch Lob und Anerkennung gesundheitsförderlich führen, und ein positives Betriebsklima unter den Beschäftigten, erleichtern ebenfalls die Umsetzung. Andererseits nehmen Betriebe Einzelfälle oder einen hohen Krankenstand zum Anlass, ein BEM verbunden mit weiteren gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Betrieb zu etablieren.

Die hohe Quote bei der Inanspruchnahme des BEM durch die Beschäftigten zeigt nach Ansicht der BAuA einen hohen Bedarf an, der weitere Anstrengungen zur Verbreitung dieser Präventionsmaßnahme in allen Betrieben und Wirtschaftsbereichen erforderlich macht.

Kommentar von RA Joachim Schwede: Arbeitgeber, die das BEM aus Unkenntnis oder vorsätzlich verweigern, tun sich keinen Gefallen. Sie handeln rechtswidrig und lassen die Chancen, die das BEM zu einer erfolgreichen Re-Integration bieten kann, aus dem Blick. Letztendlich wird das verweigerte BEM zum Eigentor für den Arbeitgeber, will er sich krankheitsbedingt von seinem Arbeitnehmer trennen. Das BEM ist zwar keine Kündigungsvoraussetzung, wird aber von der Arbeitsgerichtsbarkeit über den Umweg der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer solchen gemacht.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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