Mit seinem am 24.11.2020 veröffentlichtem Beschluss vom 2.11.2020 (1 BvR 2727/19) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kommentare 1
Ich finde die Entscheidung mehr als begrüßenswert, alles andere wäre ein Schlag ins Gesicht all jener Menschen, die täglich unter Diskrimierungen am Arbeitsplatz zu leiden haben.
Ansonsten hätte man im nächsten Schritt auch gleich das AGG abschaffen können, dass genau solche Dinge ja eigentlich schon verhindern soll(te).