Der Kindergeldberechtigte begeht nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 24.4.2020 (Az. 2 K 184/18) eine so genannte “leichtfertige Steuerverkürzung” (§ 378 AO), wenn er den Abbruch der Berufsausbildung seines mit ihm in einem Haushalt lebenden volljährigen Kindes der Familienkasse entgegen § 68 EStG nicht mitteilt und deshalb weiterhin Kindergeld bezieht. Der Rückforderung des hierbei zuviel gezahlten Kindergelds steht nach diesem Urteil (und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, BFH) auch kein “Wegfall der Bereicherung” (§ 818 BGB) entgegen, so dass dieses Geld auch dann zurückzuzahlen ist, wenn es schon längst verbraucht worden ist.
Hinweis von RA Joachim Schwede: Es ist anzuraten, diese Pflichten sehr Ernst zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist die Familienkasse erst 2 Jahre nach der Beendigung der Ausbildung auf den Sachverhalt gestoßen und hat das Geld dann rückwirkend zurückgefordert. Das Gericht bejahte übrigens eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit ein Bußgeld bis 5.000 Euro) bereits dann, wenn der Leistungsberechtigte den Ausbiildungsvertrag vorlegt und dabei in einem Formblatt zur Kenntnis nehmen kann, dass er jede Änderung unverzüglich melden muss – selbst wenn er Probleme hat, diesen Text zu verstehen!
Kommentare 1
Richtig schwierig wird es, wenn dein volljähriges Kind dir gegenüber verheimlicht, dass es sich nicht mehr in der Ausbildung befindet und du guten Glaubens das Kindergeld an das Kind ausgezahlt hast. Der Kelch einer 1 1/2 jährigen Rückforderung ist nur mit viel Aufwand meinerseits an mir vorbei gegangen.
Meiner Ansicht nach sollte das Kindergeld direkt an die volljährigen Kinder ausgezahlt, aber im Falle eines Missbrauchs auch bei diesen zurückgefordert werden.
Und ja, natürlich wirkt sich dieses zu Unrecht bezogene Kindergeld auch auf die Steuerlast der Eltern aus.