Betriebliches Eingliederungsmanagement kann nicht eingeklagt werden

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Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch durchzuführen, stellt nach einem Urteil des LAG Nürnberg vom 8.10.2020 (5 Sa 117/20) keinen einklagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.

Einen ausführliche Erläuterung dieser wichtigen Entscheidung durch RA Joachim Schwede lesen Sie hier.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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