Betriebliches Eingliederungsmanagement kann nicht eingeklagt werden

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch durchzuführen, stellt nach einem Urteil des LAG Nürnberg vom 8.10.2020 (5 Sa 117/20) keinen einklagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar. Einen ausführliche Erläuterung dieser wichtigen Entscheidung durch RA Joachim Schwede lesen Sie hier.