BFH: Betriebskindergärten sind bei vorrangiger Aufnahme von Mitarbeiterkindern nicht gemeinnützig

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Eine Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung ist nicht ge­mein­nüt­zig tätig, wenn sie sich bei der Platz­ver­ga­be vor­ran­gig an den Be­le­gungs­prä­fe­ren­zen ihrer Ver­trags­part­ner ori­en­tiert und keine ver­bind­li­che “Rest­platz­quo­te” für an­de­re Per­so­nen vor­sieht. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 1.2.2022 (Az. V R 1/20) ent­schie­den. Eine der­ar­ti­ge Tä­tig­keit sei nicht dar­auf ge­rich­tet, die All­ge­mein­heit zu för­dern. Daher sei die Ein­rich­tung auch nicht wegen der Ver­fol­gung ge­mein­nüt­zi­ger Zwe­cke von der Kör­per­schaft­steu­er be­freit.

Der Fall: Mangels Gemeinnützigkeit keine Befreiung von der Körperschaftsteuer

Die klagende Kinderbetreuungseinrichtung schloss mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben. Das Finanzamt versagte der Klägerin die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da sie nicht gemeinnützigen Zwecken diene.

BFH: Es gibt keine verbindliche “Restplatzquote” für andere Personen

Auch der BFH verneinte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon sei nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehle es bei der Klägerin. Denn sie fördere nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche “Restplatzquote” für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin habe es nicht gegeben. Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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