Das SG Duisburg hat die COVID-19-Infektion einer Kinderpflegerin als Berufskrankheit anerkannt (Urteil vom 13.6.2023, Az. S 36 U 38/22). Sie war während der ausgeübten Verrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung während der Pandemie einer hohen und besonderen Übertragungsgefahr ausgesetzt.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Immer mehr Entscheidungen werden sich in Zukunft mit Corona-Infektionen und der Frage der Anerkennung als Berufskrankheit beschäftigen. Ein von den Versicherungsträgern gerne verwendetes Ablehnungsargument ist das Nichtvorhandensein einer sog. Indexperson, also einer bereits infizierten Person, zu der der Betroffene im Vorhinein einen unmittelbaren Kontakt hatte. Das SG Duisburg macht nun mit seiner Urteilsbegründung deutlich, dass es dieser gar nicht bedarf, wenn die Gesamtumstände für eine berufsbedingte Infektion sprechen.”