Corona-Arbeitsschutzverordnung wird “abgespeckt” verlängert

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Der Entwurf der neuen Arbeitsschutz-Verordnung (ArbSchV) liegt vor. Wegen des nach wie vor hohen Infektionsrisikos müssen Arbeitgeber Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um der Ansteckung im Betrieb entgegen zu wirken. Die neue Arbeitsschutz-Verordnung (ArbSchV) soll das gewährleisten, sie soll bis zum 25.5.2022 gelten.

Die Homeoffice-Pflicht des IfSG wird am 20. März fallen. Arbeitgeber sollen Homeoffice nach Entwurf aber „weiter in Erwägung“ ziehen, wenn etwa in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektions­ausbreitung bestehe.

Die Maßnahmen im Überblick:

  • Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umzusetzen (AHA+L-Maßnahmen, § 2 Corona-ArbSchV).
  • Zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen sollten Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann.
  • Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten, weiterhin zwei Mal pro Woche Tests anbieten.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
  • Die Arbeit solle so organisiert werden, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen vermieden wird. Dies kann durch die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams gewährleistet sein.
  • Homeoffice bietet sich als Möglichkeit des Infektionsschutzes an, es besteht aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten und keine Pflicht des Beschäftigten, das Angebot anzunehmen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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