Eine Person, der eine stationäre Krankenhaus-Behandlung zu Lasten ihrer Krankenkasse gewährt wird, gehört nach dieser Entscheidung des BSG vom 7.5.2019 (Az. B 2 U 34/17 R) zum versicherten Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 17a RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII. Bei einem im Brutkasten liegenden Frühgeborenen ist – so das Gericht – keine Verrichtung im Krankenhaus denkbar, die nicht unter den Versicherungstatbestand fällt. Gesundheitsschäden, die allein wesentlich durch eine fehlerhafte medizinische Behandlung verursacht werden, sind nicht Gegenstand des (Unfall-)Versicherungsschutzes gem. § 539 Abs.1 Nr.17a RVO bzw. § 2 Abs.1 Nr. 15 a SGB VII.
Eine ausführliche Anmerkung zu dieser Entscheidung von Jan Rabe findet sich hier.