LSG Hessen: Nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ist für die Höhe des Verletztengeldes maßgeblich

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Höhe des Verletztengeldes für Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, richtet sich nach dem tatsächlich erzielten und nachgewiesenen Arbeitsentgelt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 25.10.2019 entschieden. Nicht nachgewiesene Einnahmen – wie z.B. aus Schwarzarbeit – seien bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen (Az. L 9 U 109/17).

Was war geschehen?

Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

LSG Hessen: Einnahmen aus Schwarzarbeit waren bereits nicht nachgewiesen

Das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe.

Der Senat habe daher nicht entscheiden müssen, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert