Der Arbeitgeber haftet wegen unzureichender Sicherung des Betriebsgeländes für Sturmschaden an einem geparktem Arbeitnehmerfahrzeug

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.09.2017 (Az.: 9 Sa 42/17) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten haftet, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat.

Was ist passiert?

Der Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug erlaubterweise auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin. Auf diesem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter, der bei einem Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geweht wurde. Der Pkw wurde dabei so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte nun aus übergegangenem Recht von der Arbeitgeberin die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Versicherung Berufung ein.

LAG: Fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Berufung hatte überwiegend Erfolg. Die beklagte Arbeitgeberin sei zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe, was durch die Zerstörung des Fahrzeugs des Arbeitnehmers nachgewiesen sei. Diese Verletzung habe die Arbeitgeberin nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt.

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers verneinte das LAG. Denn dieser habe seinen Wagen morgens um 07.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände geparkt und sei den ganzen Tag über im Außeneinsatz gewesen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergreifen wird.

Fazit: Gestattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, ihre Autos auf dem Betriebsgelände abzustellen, so ist er in der Pflicht, für diese zu sorgen, wenn Schäden drohen.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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