Der EuGH konkretisiert die Kostenerstattung für Bildschirmbrillen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil vom 22.12.2022 (Az. C-392/21) die arbeitgeberseitigen Verpflichtungen zur Kostenerstattung für Sehhilfen am Arbeitsplatz konkretisiert. Danach schließen „spezielle Sehhilfen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der RL 90/270/EWG Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Im Übrigen würden sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen beschränken, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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