Ein Streitgespräch mit einem Vorgesetzten kann nach einem Urteil des BSG (Urteil vom 6.5.2021, Az. B 2 U 15/19 R) ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein. Schon bloße Wahrnehmungen (wie z.B. Sehen, oder Hören) können danach äußere Ereignisse darstellen. Für die erforderliche Einwirkung von außen genügt es, dass die versicherte Person gesprochene Worte wahrnimmt und sich dadurch der Körperzustand verändert.

Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.