Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Urteil vom 1.2.2018 (Az.: S 18 U 211/15) entschieden, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handelt, wenn eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette stürzt.
Was war geschehen?
Eine Arbeitnehmerin erlitt als Teilnehmerin eines Workshops ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen einen Unfall. Während eines Grillabends mit offenem Ende zog sie sich auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.
SG Dortmund: Eine angemessene Teilnahme trotz Alkoholisierung war noch möglich
Hiergegen erhob die Klägerin vor dem SG Dortmund erfolgreich Klage. Nach Einvernahme mehrerer Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Weg der Klägerin zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung sei versichert gewesen. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. Zudem sei die Klägerin trotz ihrer Alkoholisierung noch zu einer angemessenen Teilnahme am geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.
Anmerkung von Gaby Schwede: Diese Entscheidung reiht sich konsequent in eine mittlerweile schier unübersehbare Fülle von Entscheidungen zum Thema der „versicherten Tätigkeit bei betrieblichen Veranstaltungen“ ein. Eine versicherte Tätigkeit war in diesem Fall auch eindeutig zu bejahen, da zum einen ihre Alkoholisierung die Klägerin nicht an einer sinnbringenden Teilnahme an der Veranstaltung hinderte und es sich zudem um einen Abend mit offenem Ende handelte, womit das SG das Erfordernis der Anwesenheit von Vorgesetzten umschifft.
© Gaby Schwede