Kündigung wegen einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe ist rechtmäßig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Nach einem Urteil des LAG Hessen vom 21.11.2017 (Az.: 8 Sa 146/17) kann ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie diene, befand das Gericht

Was war geschehen?

Gegenstand des Verfahrens war die Kündigungsschutzklage eines Vaters, der wegen Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Diese Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker. Bei Antritt der Haft, kündigte der Arbeitgeber ihn, da er künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage mit der Argumentation einer günstigen Sozialprognose. Zudem wäre der Arbeitgeber ja auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er z.B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.

LAG: Entwicklungen in der Vollzugszeit nach Kündigung sind nicht erheblich

Wie das ArbG Wiesbaden wies auch das LAG die Klage ab. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung aussprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Eine Überbrückungsmaßnahme sei irrelevant, da der Arbeitsplatz endgültig neu besetzt werden könne. Bei Antritt der Freiheitsstrafe habe nicht sicher festgestanden, ob die Strafe vollständig verbüßt werden müsse. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintreten, seien nicht erheblich.

Anmerkung von Gaby Schwede: Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt eines Haftantritts oft nicht feststeht, ob Hafterleichterungen – z.B. durch einen vorzeitigen Eintritt in den offenen Vollzug – eine Arbeitsaufnahme ermöglichen, hat das LAG Hessen nach unserer Auffassung nicht korrekt gewertet. Insofern bleibt der Volltext der Entscheidung abzuwarten (diese Anmerkung beruht auf der Pressemitteilung des Gerichts). Wir werden dann nochmals berichten. Interessant ist auf alle Fälle der Ansatz der Vergleichbarkeit des Arbeitsausfalls durch Haft und durch Elternzeit. Auch hier wird man prüfen müssen, wie sich das Gericht damit auseinander setzt.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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