Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz – BAG legt dem EuGH Fragen vor

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Beschlüssen vom 16.10.2018 (3 AZR 139/17 (A); 3 AZR 878/17 (A)) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 IV und Art. 5 II Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht. Der Senat möchte wissen, ob eine einschränkende Geltung von § 613a I BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 IV, Art. 5 II Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem Pensions-Sicherungsverein (PSV) auf diesen berufen kann.

Was war geschehen?

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente i.H.v. ca. 145 EUR und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente i.H.v. ca. 817 EUR. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem BetrAVG kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Rechtslage und Vorlagefragen

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a I BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Der 3. Senat möchte nun wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a I BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 IV, Art. 5 II Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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