Haftungsprivilegierung des SGB VII sperrt auch ein Hinterbliebenengeld

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die innerbetriebliche Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt auch die Ansprüche auf ein Hinterbliebenengeld nach § 844 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun diese lange umstrittene Frage entschieden und grenzt sie damit von seiner Rechtsprechung zur unbeschränkten Haftung für Schockschäden ab (Urteil vom 08.02.2022, Az. 6 ZR 3/21). Hinterbliebene hätten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung und seien somit in auch deren System einbezogen.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Der BGH klärt nun eine Frage, die lange umstritten war: Haben Angehörige eines tödlich Verunfallten die Möglichkeit, über die Leistungen für Hinterbliebene (Sterbegeld und Hinterbliebenenrente) der Gesetzlichen Unfallversicherung hinaus, Ansprüche nach § 844 Abs. 3 BGB geltend zu machen? Das lehnt der BGH nun ab: Systematisch handele es sich bei § 844 um eine Ersatznorm zugunsten nur mittelbar geschädigter Personen. Die bisherige Rechtsprechung zu den Schockschäden des BGH sei schon gar nicht vergleichbar, weil die Voraussetzung für den dortigen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB eine eigene Rechtsgutsverletzung des Anspruchstellers sei. § 844 Abs. 3 BGB stelle dagegen einen immateriellen Ersatzanspruch eigener Art dar, vor dem der unfallversicherte Arbeitgeber und seine Mitarbeiter ebenfalls zu schützen sei.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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