Der Weg zu einem Briefkasten, um eine an den Arbeitgeber adressierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuwerfen, ist nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2020 (Az. L 3 U 194/18) kein unfallversicherter Weg zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und steht deswegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese absurde und meines Erachtens falsche Entscheidung wir hier vorgestellt.