Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit nur dann zugeordnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt wird. Das schwerpunktmäßige Angebot einer Skifreizeit bzw. von Skikursen steht dagegen nach einem Urteil des LSG Hessen vom 1.12.2020 (Az. L 3 U 169/17) von vornherein nicht allen Mitarbeitern offen und ist einem abtrennbaren Freizeitprogrammteil zuzuordnen.

Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.