Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender hat nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21) nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen seinen Arbeitgeber. Es besteht nach § 20a Abs. 1 und 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, welches den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.
Hinweis von RA Joachim Schwede: „Die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ wird die Gerichte auch weiterhin beschäftigen. Beim Umgang mit impfunwilligen Beschäftigten ist streng auf formale Kriterien zu achten. Insbesondere ist die Stichtagsregelung zu beachten: Impfunwillige Beschäftigte, die am 15.3.2022 bereits angestellt waren, sind anders zu behandeln, als diejenigen, die ab dem 16.3.2022 angestellt wurden! Erst wenn bei den Erstgenannten das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot – rechtskräftig – verhängt, sind entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere die Einstellung der Lohnzahlung) möglich.“