Kein Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Nichterfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die unter den weiteren Voraussetzungen von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie § 1 I StHG einen Anspruch betroffener Eltern auf Ersatz eines hierdurch verursachten Verdienstausfallschadens begründen kann. Das Schadensersatzbegehren der Mutter scheitert jedoch im Fall des OLG Brandenburg (Urteil vom 23.11.2021, Az. 2 U 25/21) daran, dass sie nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, als absehbar war, dass sie für ihre Tochter den beantragten Betreuungsplatz zum 16.2.2018 nicht erhalten werde, § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG.

Rechtsanwalt Joachim Schwede schreibt in seiner Anmerkung zur Entscheidung in der Neuen Zeitschrift für Familienrecht (NZFam 2022, S. 89) u.a. folgendes: “handelt es sich um eine wohltuende Entscheidung, die die vielfältigen Möglichkeiten von Eltern, juristisch um Kita-Plätze zu kämpfen (dazu Schwede NZFam 2017, 200) in das richtige Verhältnis stellt.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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