Verschuldetes Fernbleiben von der Verhandlung bei unbegründeter Maskenverweigerung im Gerichtsgebäude

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Wer ohne Nach­weis ge­sund­heit­li­cher Grün­de nicht be­reit ist, der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Be­de­ckung im Ge­richts­ge­bäu­de nach­zu­kom­men, ist nicht ob­jek­tiv an der Ter­mins­wahr­neh­mung ge­hin­dert. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len ent­schie­den (Urteil vom 9.12.2021, Az. L 18 R 856/20) und die auf Aus­zah­lung einer Rente ge­rich­te­te Be­ru­fung wegen eines Frist­ver­säum­nisses als un­zu­läs­sig ver­wor­fen. Der Klä­ger müsse sich das Ver­hal­ten sei­nes Be­voll­mäch­tig­ten zu­rech­nen las­sen.

Was war geschehen?

Am Verhandlungstermin ist der Klägerbevollmächtigte nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen worden, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen.

LSG entscheidt in Abwesenheit

Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei.

Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, habe dieser bis zum Terminstag nicht erbracht. Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden.

Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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