Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe nach einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.12.2022 (Az. L 6 U 61/20) eine privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges, die nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterfällt.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Die Entscheidung macht deutlich, wie genau die Sozialgerichte untersuchen, was zum – versicherten – Weg in die Arbeit bzw. nach Hause gehört.”