Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Versicherten ist nach einem Urteil des SG Berlin vom 27.6.2017 (Az. 208 KR 2111/16) für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern sei nicht gerechtfertigt, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des Versicherten gedeckt werden könne. Ein die fortwährende Speicherung rechtfertigendes Allgemeininteresse bestehe anders als für die vorübergehende Speicherung zur Erlangung der elektronischen Gesundheitskarte dementsprechend nicht.
Fazit: Einfach bei der gesetzlichen Krankenkasse nachfragen und ggfs. Löschung verlangen!