Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. 17 Sa 1067/21) entschieden. Für einen Anspruch müsse die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) des Arbeitnehmers sein. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil die Maske vor allem dem Schutz anderer Personen diene.
Der Fall: Zuschlag für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung – auf Corona-Schutz übertragbar?
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 aufgrund der Corona-Vorgaben bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.
LAG: Der Eigenschutz steht nicht im Vordergrund
Das LAG hat die Klage abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.
Das LAG hat allerdings die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.