LAG: Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Be­schäf­tig­te der Rei­ni­gungs­bran­che, die bei der Ar­beit eine OP-Maske tra­gen müs­sen, haben kei­nen An­spruch auf einen ta­rif­li­chen Er­schwer­nis­zu­schlag. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. 17 Sa 1067/21) ent­schie­den. Für einen An­spruch müsse die Atem­schutz­mas­ke Teil der per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung (PSA) des Ar­beit­neh­mers sein. Dies sei vorliegend zu ver­nei­nen, weil die Maske vor allem dem Schutz an­de­rer Per­so­nen diene.

Der Fall: Zuschlag für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung – auf Corona-Schutz übertragbar?

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 aufgrund der Corona-Vorgaben bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

LAG: Der Eigenschutz steht nicht im Vordergrund

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

Das LAG hat allerdings die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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