LAG Köln: Die Feststellung einer chaotischen Kassenführung reicht als Kündigungsgrund nicht aus

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Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers, so reicht nach einem Urteil des LAG Köln vom 30.1.2020 (Az. 6 Sa 467/19) ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko i.H.v. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus. Insbesondere wenn der Arbeitgeber erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, stellen sich nach dieser Entscheidung eine Abmahnung und eine Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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