LSG Niedersachsen-Bremen: Ein E-Roller ist kein Rollstuhlersatz

Joachim Schwede Archiv, Sozialrecht Leave a Comment

Ein Elek­trorol­ler ist im Ge­gen­satz zu einem Elek­troroll­stuhl kein Hilfs­mit­tel der Ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Viel­mehr han­delt es sich um ein nicht für Be­hin­der­te kon­zi­pier­tes Frei­zeit­ge­rät und damit um einen Ge­brauchs­ge­gen­stand des täg­li­chen Le­bens. Er ist nicht für me­di­zi­ni­sche Funk­tio­nen kon­zi­piert und fällt des­we­gen nicht in die Leis­tungs­pflicht der Kran­ken­kas­se fällt. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men mit Beschluss vom 28.08.2020  (Az. L 16 KR 151/20) ent­schie­den.

Was war geschehen?

Geklagt hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann. Dieser wollte von seiner Krankenkasse eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel. Die Kasse bot ihm stattdessen die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an, den der Mann jedoch nicht haben wollte. Ihm sei es wichtig, dass das Gerät transportabel sei. Einen Roller könne er zusammengeklappt im Pkw transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. Mit einem Elektrorollstuhl gehe das nicht. Auch seien sein Auto und Carport für ein solch großes und schweres Hilfsmittel ungeeignet.

LSG: Keine Leistungspflicht für ein Freizeitgerät

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Elektroroller kein kein Hilfsmittel der GKV, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse falle. Zur Abgrenzung komme es darauf an, ob ein Produkt für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Dies sei bei einem Elektroroller nicht der Fall, da er in seiner Funktion nicht medizinisch geprägt sei. Bereits der Name “Eco-Fun” zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das nicht für Behinderte konzipiert sei. Zudem könne dieser mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Behindertenbereich auch zu gefährlich sein. Außerdem habe der Kläger den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt habe und diese damit vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Anders als in der Privaten Krankenversicherung gelte in der GKV das Sachleistungsprinzip als Leistungsmaxime. Dies bedeute, dass der Mann sich grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen könne, um danach Kostenerstattung von der Krankenkasse zu verlangen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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