Mit Beschlüssen vom 6.11.2023 (Az. 7 L 882/23 und 7 L 883/23) hat das Verwaltungsgericht Minden zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten.
Der Fall
Die Antragsteller sind Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte die Antragsteller mit Bescheiden vom 31.8.2023 dazu auf, bis zum 29.9.2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Antragstellern ein Zwangsgeld i.H.v. 250 Euro an. Die Antragsteller, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinen, bei den Anordnungen handele es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder.
VG: Bescheide sind rechtmäßig
Die am 2.10.2023 erhobenen Eilanträge blieben erfolglos. Die Bescheide vom 31.8.2023 seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u.a. bei Kindergartenkindern (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, s dazu https://joachimschwede.de/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-die-pflicht-zum-nachweis-einer-impfung-gegen-masern/) seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.
Zwar könnten die Eltern – anders als etwa bei Kindergartenkindern – einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht – anders als im Falle eines betroffenen Kindergartenkindes – nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG).
Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.