Bereits der EuGH hatte im Jahr 2019 in seiner CCOO-Entscheidung (Az. C-55/18) eindeutig gefordert, dass die Arbeitszeiterfassung in die Tat umgesetzt werden muss. Sowohl die „GroKo“ als auch die „Ampel“ haben bislang wenig in diese Richtung unternommen. Nun aber hat das BAG mit einer die arbeitsrechtliche Praxis doch sehr überraschenden Entscheidung (Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21) lapidar festgestellt, dass es eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung längst gibt – sie folge nämlich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Besteht für die betriebliche Praxis nun Handlungsbedarf? Rechtsanwalt Joachim Schwede geht hier dieser Frage nach.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.