Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die zwischen 35 bis 40 % hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten ErzieherInnen und KinderhelferInnen zurückbleibt, kann nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2020 (OVG 6 A 5/18) nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine mittelfristige Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt habe.
OVG: Keine Orientierung am Mindestlohn
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass sich der Stundensatz für die Förderungsleistung an dem ab 2017 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR orientiere, stelle dies bereits kein geeignetes Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages dar. Unmittelbar kann der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nach § 1 MiLoG schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, zu denen selbstständige Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören. Er sei hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung der Förderungsleistung an das Merkmal der Leistungsgerechtigkeit und an die nach Satz 3 dieser Regelung einzustellenden Aspekte des zeitlichen Umfangs und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder gebunden ist. Diese spezialgesetzlich für den Bereich der Kindertagespflege geregelten Aspekte hätten bei der Festlegung des allgemeinen Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer durch den Bundesgesetzgeber keine Berücksichtigung gefunden.