Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie sind regelmäßig kein Grund für den vorzeitigen Abbruch eines Sabbatjahrs. Ein besonderer Härtefall, in dem eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar sei, liege nicht vor, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 24.07.2020 (Az. 6 B 925/20; 6 B 957/20) im Fall zweier freigestellter Lehrer, deren Weltreise wegen Corona nicht wie geplant zu Ende gebracht werden konnte.
Was war geschehen?
Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte Sabbatjahr, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.
Verwaltungsgerichte und OVG: Die Ausrichtung an den pandemiebedingten Einschränkungen ist zumutbar
Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem VG Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem den Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das OVG hat diese Entscheidungen bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.