OVG Münster: Kein Anspruch auf die vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen Corona

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Be­ein­träch­ti­gun­gen durch die Co­ro­na-Pan­de­mie sind re­gel­mä­ßig kein Grund für den vor­zei­ti­gen Ab­bruch eines Sab­bat­jahrs. Ein be­son­de­rer Här­te­fall, in dem eine Fort­set­zung nicht mehr zu­mut­bar sei, liege nicht vor, ent­schied das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter mit Beschluss vom 24.07.2020 (Az. 6 B 925/20; 6 B 957/20) im Fall zwei­er frei­ge­stell­ter Leh­rer, deren Welt­rei­se wegen Co­ro­na nicht wie ge­plant zu Ende ge­bracht wer­den konn­te.

Was war geschehen?

Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte Sabbatjahr, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

Verwaltungsgerichte und OVG: Die Ausrichtung an den pandemiebedingten Einschränkungen ist zumutbar

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem VG Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem den Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das OVG hat diese Entscheidungen bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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