Einer Tagesmutter, die Kinder zeitweise einer dritten Person zur Betreuung anvertraut, um den Hund auszuführen, darf nach einem Beschluss des OVG Münster vom 25.1.2022 (Az. 12 B 1966/21) die Tagespflegeerlaubnis entzogen werden. Die Pflegeperson habe ihre Aufsichtspflichten verletzt und besitze nicht die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege.
Was war geschehen?
Die Stadt E. hatte in dem Fall Kenntnis darüber erlangt, dass die Tagesmutter bereits im Jahr 2018 die Aufsicht über die von ihr betreuten Kinder einer dritten Person überlassen hatte, während sie den Hund ausführte. Außerdem hatte sich die Antragstellerin im Februar 2021 in der eine Etage tiefer gelegenen und von ihrer Mutter und Schwester bewohnten Wohnung des Mehrfamilienhauses aufgehalten, während die betreuten Kinder schliefen. Daraufhin hob die Stadt die Pflegeerlaubnis auf.
OVG: Betreuung muss persönlich stattfinden
Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange neben Weiterem, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt, betonte das OVG. Die Betreuung dürfe auch in kleinerem Umfang nicht auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringe Abweichung von diesem Grundprinzip lasse ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.
Dass der erste Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege, stehe dem schon deswegen nicht entgegen, weil sich im Jahr 2021 ein ebenfalls mit einer unzureichenden Aufsicht im Zusammenhang stehender Vorfall wiederholt habe. Auch dass das Ausführen des Hundes nur ausnahmsweise erfolgt sei, lediglich fünf Minuten gedauert habe und eine dritte Person in der Zeit bei den schlafenden Kindern geblieben sein soll, stelle die mangelnde Verlässlichkeit nicht in Frage.
Die Unterbringung von Kleinkindern bei Tagespflegepersonen, also außerhalb von institutionalisierter Kindertagepflege in öffentlichen Kindertagespflegeeinrichtungen, verlange es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der Höchstpersönlichkeit und lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen.
Die Aufsicht aus einer anderen, unmittelbar darunter liegenden Wohnung sei ebenfalls nicht hinreichend, auch wenn zusätzlich technische Überwachungsmöglichkeiten wie etwa ein Babyphone genutzt werden, denn die Tagespflegeperson müsse sich erst mit einem Schlüssel Zutritt zu der Wohnung verschaffen, in der sich die ihr anvertrauten Kinder befinden. Hinzu würden nicht auszuschließende Bedienfehler und Funktionsstörungen technischer Einrichtungen kommen sowie der Umstand, dass die akustische Verbindung ohne Hilfsmittel innerhalb einer Wohneinheit in aller Regel besser sei als zwischen zwei durch schallisolierte Eingangstüren voneinander abgegrenzte Wohnungen.