SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut geändert und verlängert

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Das Bundeskabinett hat am 1.9.2021 beschlossen, die bis zum 10.9.2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut hinsichtlich ihrer Geltung bis zum 24.11.2021 zu verlängern und das mit zwei wichtigen Ergänzungen verbunden. Die Änderungsverordnung tritt am 10.9.2021 in Kraft.

Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der bisherigen Verordnung, deren Regelungen unverändert fortgelten (s. dazu Schwede, https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-betriebliche-auswirkungen_92_534910.html) wurde bis zum 24.11.2021 verlängert.

Verwendung der Kenntnisse über den Impfstatus

Die Verordnung regelt nun, dass Arbeitgeber die Information, wer von den Mitarbeitern geimpft ist, bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen verwenden dürfen. Wenn diese Kenntnis vorhanden ist, ist diese auch verwendbar. Das umfasst aber nicht die Ermächtigung des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesenenstatus der Arbeitnehmer abzufragen.

Freistellung zur Impfung, Informationen zur Impfung und Impfung im Betrieb

In der Begründung der Verlängerungs-Verordnung heißt es, dass 30 % der grundsätzlich impfbereiten Personen ihre bisherige Nicht-Impfung darauf stützen, dass sie nicht ausreichend informiert seien oder keine Zeit hätten. Hier sollen jetzt die Arbeitgeber tätig werden, indem sie die Freistellung für die Impfung ermöglichen. Die Verordnung regelt deswegen: “Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen“.

Daraus und auch aus der Begründung geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, sondern lediglich, dass eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglicht werden soll.

Weiterhin wird geregelt: “Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen… im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen“.

Zudem sind “die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren“.

Die Arbeitgeber sind damit verpflichtet, über das Virus und die Impfung aktiv zu informieren, so dass Verantwortlichkeiten, die eigentlich beim medizinischen Fachpersonal liegen müsste, nun bei den Arbeitgebern sind.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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