SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird erneut geändert

Joachim Schwede Archiv 2 Kommentare

Mit einer 3. Änderungsverordnung, die voraussichtlich am 24.April 2021 in Kraft treten wird, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut geändert. Die Änderungen betreffen zwei Schwerpunkte:

  1. Homeoffice-Pflicht wird erweitert

Die Verpflichtung, möglichst viele Arbeitsplätze in das Homeoffice zu verlagern, wird in die parallel vorgesehene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 7) verlagert und ausgeweitet. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können bspw. die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

  1. Ab jetzt 2 Schnelltests pro Woche

Nach dem neuen § 4 der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind ab jetzt allen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, 2 Corona-Test pro Woche anzubieten.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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Kommentare 2

  1. Volker Stück

    Die Nachweise Bwschaffung & Beauftragung sind bis zum 30.06.2021 aufzubewahren statt bisher 4 Wochen

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