SG Dortmund: Kein Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an einem Fußballturnier

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine Zootierpflegerin, die sich beim Fußballturnier eines Zooverbandes verletzt, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit seinem Urteil vom 31.10.2019 entschieden. Die Tierpflegerin hatte sich im zugrunde liegenden Fall bei dem Turnier, das am Wochenende stattgefunden hatte, eine dorsale Luxation des Knies zugezogen (Az.: S 17 U 27/18).

Was war geschehen?

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe.

SG: Keine arbeitgeberseitige Weisung zu Teilnahme an Turnier

Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg. Nach Auffassung des SG Dortmund hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe.Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne keine betriebliche Anordnung abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe.

Ein entsprechender innerer Zusammenhang ließe sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebenso wenig begründeten die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz.

Hinweis von RA Schwede: Das Urteil bringt eigentlich nichts Neues, ist aber im Hinblick auf die Ausführungen zu der Frage wichtig, inwieweit das verhalten des Arbeitgebers – wie in diesem Fall – Erwartungen wecken kann, die sich dann letztendlich nicht erfüllen. Das SG macht deutlich, dass solche Aktivitäten des Arbeitgebers – sogar eine rechtsfehlerhafte Zusicherung von Versicherungsschutz – nichts wert sind, wenn die zuständige Berufsgenossenschaft den Fall anders einschätzt.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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