SG Dortmund: Krankenkasse muss nicht für eine Tierhaltung aufkommen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nach einem Urteil des SG Dortmund nicht verpflichtet, einer psychisch erkrankten Patientin die laufenden Kosten zur Haltung eines Hundes und einer Katze zu erstatten. Mit Ausnahme eines “Blindenhundes” ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen seien (Urteil vom 16.04.2019, Az. S 8 KR 1740/18).

Was war geschehen?

Geklagt hatte eine gesetzlich Versicherte, die laufende Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der Krankenkasse beansprucht hatte. Nach Ansicht der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Durch die Sorge um die Tiere habe sie wieder Lebensmut gewinnen können. Im Fall einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen ab.

SG: Tiere sind keine Hilfs- oder Heilmittel zur Krankenbehandlung

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keiner drohenden Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Erfahrungen mit gesetzlichen Krankenkassen zeigen, das Therapien außerhalb bekannter Wege in der Regel nicht bezahlt werden. Oft sind in den Ablehnungsbescheiden der Kassen aber Hinweise auf Alternativen zu finden. Wurde zB eine stationäre Reha-Maßnahme einer an Fibromyalgie erkrankten Patientin mit dem Hinweis darauf abgelehnt , dass noch nicht alle schmerzlindernden ambulanten Behandlungswege ausgeschöpft wurden, tut sich die Kasse naturgemäß schwer, wenn dann wirklich alle diese ambulanten Alternativwege begangen und die Kostenübernahme beantragt wird.

Grundsätzlich gilt auch hier “Versuch macht kluch!”. Verbunden mit einem ordentlichen ärztlichen Gutachten sollte stets beantragt werden, Kosten, die außerhalb des üblichen Leistungskatalogs liegen, erstatten zu lassen. Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, als Sozialversicherungsträger im förmlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen, der wiederum angreifbar ist (Widerspruchsverfahren und ggfs. Klage vor dem SG). Die Kassen drücken sich gerne, indem sie auf solche Anträge formlose Schreiben versenden, den Antrag wegen Aussichtslosigkeit doch bitte zurückzunehmen. Darauf sollte keinesfalls eingegangen werden.

Übrigens: Wer bei der Krankenkasse anruft und vom Sachbearbeiter dort eine Kostenübernahme zugesichert bekommt, muss darauf beharren, diese doch bitte kurz schriftlich zu bestätigen. Im Streitfall wird die Kasse in aller Regel die telefonische Zusage bestreiten!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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