Das Jobcenter muss nach einem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Frankfurt a.M. vom 26.3.2020 (Az.: S 16 AS 373/20 ER) die Kosten für einen Corona-Test nicht bezahlen. Nach der Entscheidung sei vielmehr die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Außerdem entschieden die Richter, dass sich aus der Corona-Krise kein Mehrbedarf für Verbrauchsgüter und Lebensmittel ergibt
Was war geschehen?
Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (sog. “Hartz IV”) und hatte in dem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten für einen Corona-Test in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.
SG: Das Jobcenter ist nicht zuständig
Das Jobcenter ist nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme, entschied das SG. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.
Das Gericht hat im Übrigen auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz-IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.