Die Begründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter, in dem das Kind zeitweise lebt, schließt einen möglichen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von vornherein aus (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017 – 4 K 2296/15, BeckRS 2017, 128989). Siehe dazu ausführlich Schwede, NZFam 2017, 1071!
FG Rheinland-Pfalz: Das Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern statt den Eltern zustehen
Großeltern können für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird, so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 (Az.: 4 K 2296/15), da es bei mehrfachen sog. “Haushaltsaufnahmen” keinen vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern …