Die zum Tode führende Corona-Erkrankung des Versicherten war in einem vom SG Duisburg entschiedenen Fall (Urteil vom 13.06.2023, Az. S 36 U 407/22) als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die von der Rechtsprechung dafür aufgestellten Voraussetzungen allesamt erfüllt waren.