Unfall mit einer Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte ist kein Arbeitsunfall

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Mit Urteil vom 27.10.2017 (Az.: S 8 U 1443/17) hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn klargestellt, dass ein Unfall mit einer Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert ist. Es sieht darin keine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als “Wie-Beschäftigte”. Eine 42-jährige Beamtin hatte im zugrundeliegenden Fall ihrem Onkel und ihrer Tante beim Sägen des Brennholzes geholfen.

Was war geschehen?

Das Holz war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Laufe des Tages kam die Klägerin mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Ihre Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen ihr und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Beamtin geltend, sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe. Sie sei wie eine Beschäftigte tätig gewesen.

SG: Keine versicherte Tätigkeit

Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Beamtin sei am Unfalltag nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel bzw. für ihre Tante tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als “Wie-Beschäftigte” setze u.a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein derartiges Sonderverhältnis, nämlich ein Verwandschaftsverhältnis, auf dem die Tätigkeit der Klägerin beruhte. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels/der Tante gedacht gewesen.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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