Die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber finanzierten Fahrsicherheitstraining kann nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2021 (Az. L 15 U 311/20) dem Versicherungsschutz als Beschäftigter nicht zugerechnet werden, soweit damit keine geschuldete arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt wird.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.