Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt regelmäßig dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist. Übungszeit und Übungsdauer müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert sein. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden sind demgegenüber nicht versichert, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt (Urteil vom 16.12.2021, Az. L 14 U 302/18).
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Unfälle beim Sport sind nicht selten, gesundheitliche Folgen häufig. Arbeitsunfälle sind diese nur dann, wenn die engen Voraussetzungen, die das BSG in diesem Zusammenhang aufgestellt hat, erfüllt sind. Der Sport muss danach
- Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter haben,
- regelmäßig stattfinden,
- einen Teilnehmerkreis haben, der im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist,
- von Zeit und Dauer her im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
- unternehmensbezogen organisiert sein.
Arbeitgeber, die z.B. im Rahmen des BGM auch auf Betriebssport setzen, müssen das bedenken, wenn sie für ihre Beschäftigten den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung auch in diesem Bereich gewährleisten wollen.”