Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte – soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden – im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Dies kann nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG; Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 42/16) aber dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten objektiven Sachverhalts für das Vorliegen der nach dem Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig und unangemessen erweist.
Eine unverhältnismäßige, die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzende Reaktion des Arbeitnehmers kann nach diesem Urteil auch dann vorliegen, wenn dieser einen Strafantrag stellt, weil er sich selbst als durch eine Straftat verletzt fühlt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Vorwurf, es sei durch ein bestimmtes Verhalten ein Straftatbestand verwirklicht worden, völlig haltlos ist. Die Pflichtverletzung ist in einem solchen Fall schuldhaft und damit vorwerfbar, wenn dem Arbeitnehmer die Haltlosigkeit des Vorwurfs erkennbar war.
Im konkreten Fall war eine Dozentin Ziel einer Evaluationsmaßnahme geworden, deren Ergebnisse anderen zur Verfügung gestellt wurden. Damit war die Dozentin, eine Rechtsanwältin, nicht einverstanden und stellte Strafantrag gegen Unbekannt, weswegen ihr gekündigt wurde.
Wichtig für die Praxis
Strafanzeigen sind starker Tobak, im Privatleben, aber auch und gerade im Arbeitsleben. Sie sollten – für beide Seiten – das letzte Mittel bleiben.