Vertrauensperson beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) jetzt möglich

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Nun ist es auch amtlich: Mit dem so genannten Teilhabestärkungsgesetz vom 2.6.2021 (Bundesgesetzblatt 2021 I S. 1387) wurde § 167 SGB IX ergänzt. Damit ist es für den Arbeitnehmer nun möglich, zum beM-Verfahren eine “Vertrauensperson” hinzuziehen.

Folgendes ist zu beachten:

Der Arbeitnehmer muss die Vertrauensstellung der zugezogenen Person selbstverständlich nachweisen, z. B. durch eine Vollmacht.

Der beigezogenen Person sind alle im Verfahren vorhandenen Unterlagen ebenfalls auszuhändigen, weil sie ihrer Aufgabe sonst nicht gerecht werden kann.

Für die Beiziehung einer Vertrauensperson ggfs. entstehende Kosten trägt der Arbeitnehmer.

Und: Für das bEM-Verfahren im Unternehmen bereits vorhandene Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen müssen an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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